Salexius

AGB

Salexius GmbH
Europastraße 5, 3454 Sitzenberg-Reidling (im Folgenden als „Salexius“ bezeichnet)
Stand: 28.2.2020

1. Geltungsbereich: Diese AGB gelten für alle Verträge von Salexius mit ihrem Kunden betreffend die von Salexius im Bereich der Verkaufsförderung und -unterstützung angebotenen Dienstleistungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen AGB abweichen, ihnen entgegenstehen oder sie ergänzen werden nicht Vertragsbestandteil.

2. Angebot und Vertragsabschluss: Angebote zum Vertragsabschluss erfolgen stets durch den Kunden. Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Leistungen von Salexius, die Salexius dem Kunden vorlegt, verstehen sich, unabhängig von ihrer Bezeichnung, jeweils bloß als Einladung des Kunden zur Anbotstellung. Der Vertrag zwischen Salexius und dem Kunden kommt mit der Erklärung von Salexius über die Annahme des Angebots und deren Zugang beim Kunden zustande.

3. Gegenstand der Leistung: Der Gegenstand der von Salexius zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem Angebot und der dieser allfällig zugrundegelegten Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsgegenstands bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Salexius ist verpflichtet, die dem Kunden geschuldete Leistung in der üblichen Qualität und mit der üblichen Sorgfalt auszuführen. Sofern kein bestimmter Erfolg vereinbart ist, schuldet Salexius nur sorgfältiges Bemühen.

4. Einsatz von durch Salexius bereitgestelltem Personal zur Leistungserbringung: Salexius verpflichtet sich, für die Ausführung der dem Kunden geschuldeten Leistungen nur geeignetes und entsprechend geschultes Personal einzusetzen. Klarstellend wird festgehalten, dass zwischen dem von Salexius eingesetzten Personal und dem Kunden kein wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis, insbesondere kein Beschäftigungsverhältnis begründet wird, insbesondere auch dann nicht, wenn die von Salexius zur Leistungserbringung herangezogenen Personen in Betriebsstätten oder Geschäftsräumlichkeiten des Kunden tätig werden. Von Salexius eingesetztes Personal unterliegt daher auch keiner Weisungsbefugnis des Kunden.

5. Ort der Leistung und Leistungszeitraum: Der Ort der von Salexius zu erbringenden Leistung und der Zeitpunkt oder Zeitraum zu bzw in dem die Leistungserbringung zu erfolgen hat, sind im Angebot festgelegt. Nachträgliche Änderungen des Leistungsorts oder des Leistungszeitpunkts bzw Leistungszeitraums bedürfen zwingend einer schriftlichen Vereinbarung.
Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, begründet die bloße Vereinbarung einer von Salexius zu erbringenden Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums kein Fixgeschäft im Sinne des § 919 ABGB.

6. Leistungen „auf Abruf“: Eine Vereinbarung, dass der Kunde vereinbarte Leistungen oder Teilleistungen innerhalb der Vertragslaufzeit nach Bedarf abrufen kann, muss ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Ist die Erbringung von Leistungen „auf Abruf“ wirksam vereinbart, gilt Folgendes:

Der Kunde hat Salexius den Abruf einer Leistung oder Teilleistung angemessene Zeit vor dem gewünschten Leistungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Ist für die Leistungserbringung zugunsten Salexius eine bestimmte Vorlaufzeit vereinbart, muss die Mitteilung des Abrufs jedenfalls so rechtzeitig erfolgen, dass diese gewahrt bleibt.
Die Häufigkeit, in welcher der Kunde eine Leistung oder Teilleistungen abrufen kann, richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Die angegebene Anzahl an Abrufen versteht sich im Zweifel als Höchstanzahl. Mangels anderer Vereinbarung kann der Kunde die von Salexius zu erbringende Leistung maximal dreimal pro Vertragsjahr abrufen.
7. Vertragserfüllung: Sofern Salexius keinen bestimmten Erfolg schuldet, gilt die vereinbarte Leistung als ordnungsgemäß und vollständig erbracht, wenn die von Salexius vereinbarungsgemäß auszuführenden Tätigkeiten zum vereinbarten Zeitpunkt oder im vereinbarten Zeitraum, gegebenenfalls in der festgelegten Anzahl an Wiederholungen, ausgeführt wurden. Andernfalls ist der Vertrag mit dem Erreichen des vereinbarten Erfolgs bzw Erzielen des vereinbarten Ergebnisses erfüllt.

8. Honorar: Das vom Kunden geschuldete Honorar ergibt sich aus dem Angebot. Mangels anderer Vereinbarung verstehen sich die angeführten Honorarbeträge als Netto-Beträge exklusive USt. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, steht Salexius für die zu erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes Honorar zu.
Alle von Salexius auf Verlangen des Kunden erbrachten Leistungen, die nicht vom ausdrücklich vereinbarten Leistungsgegenstand (Punkt 3.) erfasst sind, werden dem Kunden gesondert, zusätzlich zum vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt. Barauslagen sind vom Kunden zu erstatten.

9. Zahlungsbestimmungen: Wenn nicht anders vereinbart, wird das vom Kunden geschuldete Honorar sofort mit Rechnungslegung und ohne Abzüge fällig. Salexius ist auch berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden stehen Salexius Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. zu. Weiters ist der Kunde im Verzugsfall verpflichtet, Salexius die Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen; dies umfasst jedenfalls die mit jeweils EUR 20 pauschalierten Kosten zweier Mahnschreiben sowie die nach dem gesetzlichen Rechtsanwaltstarif bemessenen Kosten eines mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts.

10. Mitwirkungspflichten des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, Salexius zeitgerecht und vollständig alle Informationen, Unterlagen und Gegenstände zugänglich zu machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, insbesondere allfällig benötigte Werbemittel, Produkte, Kostproben, Tester udgl. Der Kunde wird weiters Salexius über sämtliche Umstände in Kenntnis setzen, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sein können, unabhängig davon, ob solche Umstände bereits vor der Ausführung der Leistung bekannt sind oder erst währenddessen bekannt werden. Schließlich hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass Salexius und dem von Salexius eingesetzten Personal die Örtlichkeiten, an denen die Leistung zu erbringen ist, zum vereinbarten Leistungszeitpunkt bzw im vereinbarten Leistungszeitraum frei zugänglich sind; soweit Vorbereitungsarbeiten – etwa der Aufbau von Promotionständen o.ä. – erforderlich sind, trägt der Kunde überdies für eine bereits angemessene Zeit vor dem Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum gegebene Zugänglichkeit zur betreffenden Örtlichkeit Sorge.
Gerät Salexius infolge eines Verstoßes des Kunden gegen seine Mitwirkungspflichten in Verzug oder wird die Erbringung der geschuldeten Leistung wegen eines solchen Verstoßes unmöglich, ist eine Haftung von Salexius für den Verspätungs- oder den Nichterfüllungsschaden ausgeschlossen; der Honoraranspruch von Salexius bleibt in diesem Fall unberührt.

11. Gewährleistung: Soweit Salexius nur sorgfältiges Bemühen schuldet, ist jegliche Gewährleistung für einen bestimmten Leistungserfolg oder ein bestimmtes, aus der Leistung resultierendes Ergebnis ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Kunde bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche auf Gewährleistung verpflichtet, unverzüglich, längstens aber binnen 24 Stunden nach Mitteilung von Salexius über die vollständige Leistungserbringung, die von Salexius erbrachte Leistung auf Mängel zu untersuchen und allfällig vorgefundene Mängel schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

12. Haftung: Die Haftung von Salexius für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet Salexius nur für eigenes grobes Verschulden und grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Die Einschränkung der Haftung auf grobes Verschulden gilt nicht in Bezug auf Personenschäden. Die Anwendung von § 1298 ABGB ist jedenfalls ausgeschlossen.

13. Datenschutz: Personenbezogene Daten werden gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung von Salexius zu entnehmen.

14. Geschäftsgeheimnisse: Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Unterlagen, die ihm von Salexius im Zuge des Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, geheim zu halten, sofern und soweit diese ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind. Dem Kunden ist überdies jegliche Nutzung von der Geheimhaltungspflicht nach diesem Punkt unterliegenden Informationen und Unterlagen untersagt. Diese Pflichten des Kunden nach diesem Punkt bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Der Kunde ist verpflichtet, die Pflichten nach diesem Punkt auch auf seine Dienstnehmer und jegliche sonstige für ihn tätigen dritten Personen zu überbinden.

15. Geistiges Eigentum: Der Kunde gestattet Salexius, sein geistiges Eigentum, insbesondere registrierte Marken, nicht-registrierte Waren- und Unternehmenskennzeichen und geschützte Designs, zu benutzen, sofern und soweit dies für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich oder nützlich ist. Diese Nutzungsbefugnis erstreckt sich insbesondere auf jenes geistige Eigentum, insbesondere jene Marken, die ausdrücklich zum Gegenstand der Leistung (Punkt 3.) gehören. Der Kunde erklärt zur Erteilung einer Nutzungsbefugnis gemäß diesem Punkt berechtigt zu sein und hält Salexius für den Fall einer Inanspruchnahme von Salexius durch Dritte wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vollkommen schad- und klaglos.

16. Vertragsdauer, Vertragsbeendigung: Wenn nicht anders vereinbart, endet der Vertrag mit der Vertragserfüllung (Punkt 7.). Ansonsten richtet sich die Vertragsdauer nach der Vereinbarung zwischen Salexius und dem Kunden. Im Fall eines auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrages ist mangels gegenteiliger Vereinbarung eine vorzeitige Auflösung nicht zulässig, soweit nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der einer Partei die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht.

17. Vertragsübergang: Die Übertragung des Vertrages vom Kunden auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von Salexius. Stimmt Salexius einer solchen Vertragsübertragung zu, gehen alle Rechte und Pflichten des Kunden auf den Dritten als neuen Vertragspartner von Salexius über. Der Kunde haftet als Solidarschuldner gemeinsam mit dem neuen Vertragspartner für alle Entgeltforderungen und sonstigen Ansprüche, die bis zur Vertragsübertragung entstanden sind.

18. Nebenabreden: Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündlich getroffene Nebenabreden haben keine Wirksamkeit.

19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand: Auf Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
Für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Salexius ausschließlich zuständig.

 

Sonderbestimmungen betreffend Leistungen in Zusammenhang mit „POS Logistics“

Für Verträge über die Leistungen in Zusammenhang mit dem von Salexius angebotenen Dienstleistungspaket „POS Logistics“ gelten die nachfolgenden Sonderbestimmungen zusätzlich und ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen dieser AGB.

1. Keine Versicherungspflicht: Salexius ist gegenüber dem Kunden nicht zur Versicherung von Gegenständen verpflichtet, die zur Lagerung übernommen werden.

2. Besichtigungsrecht: § 418 UGB gilt mit der Maßgabe, dass der Kunde Besichtigungen eingelagerter Gegenstände angemessene Zeit vor dem gewünschten Besichtigungstermin bekanntzugeben hat.

3. Lagerkosten: Das Honorar für die Lagerung der Gegenstände des Kunden richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Darüber hinaus ist der Kunde Salexius zur Erstattung sämtlicher Auslagen und für die eingelagerten Gegenstände gemachten Aufwendungen verpflichtet, soweit Salexius sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

4. Transportleistungen: Transportleistungen werden von Salexius nicht als selbständige Leistung sondern jeweils nur als Nebenleistung zur Einlagerung von Gegenständen des Kunden ausgeführt.

5. Beschaffung von Werbemitteln: Die Beschaffung von Werbemitteln erfolgt durch Salexius im Namen und auf Rechnung des Kunden. Vor der Durchführung der Bestellung von Werbemitteln stellt Salexius dem Kunden Produktvorschläge („Muster“) der zu bestellenden Werbemittel bereit, die vom Kunden binnen 7 Tagen ab Erhalt des Musters zu begutachten und freizugeben sind. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten die dem Kunden vorgelegten Muster als genehmigt.

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